Hintergrund:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom August 2006 – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.Das deutsche Antidiskriminierungsgesetz setzt die EU Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie); die Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen; die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Zweck dieser EU-Richtlinien war die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen von Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Orientierung in Beschäftigung und Beruf.
Nichtsdestotrotz gilt bei den Merkmalen Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Orientierung bisher ein geringeres Schutzniveau auf europäischer Ebene als bei den Merkmalen „Rasse“ und ethnische Herkunft sowie Geschlecht. Während letzteren ein umfassender Schutz vor Diskriminierung zugesprochen wird, bezieht sich der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung und der sexuellen Orientierung nur auf das Arbeitsleben und nicht auf den Bereich Güter und Dienstleistungen (Bildung, Gesundheitsversorgung...). Diese Ungleichheit wollte Barroso beheben und eine kohärente und effektive EU Antidiskriminierungspolitik schaffen.
Das deutsche Antidiskriminierungsrecht hingegen misst schon nicht mit unterschiedlichem Maß. Trotz mancher Defizite bei der Umsetzung hält es für alle Diskriminierungsmerkmale gleiche Instrumente bereit, mit denen Betroffene sich gegen Benachteiligung im Beruf oder im Alltag zur Wehr setzen können. Gegner aus CDU/CSU/FDP wenden sich also dagegen, dass auf EU-Ebene nachvollzogen wird, was in Deutschland bereits verwirklicht worden ist.
Siehe auch einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung dazu:
http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/432577
Allerdings gibt es in Deutschland Probleme bei der Umsetzung der bisherigen vier Antidiskriminierungsrichtlinien, auf die die Kommission in Mahnschreiben hingewiesen hat. Dies betrifft u.a. § 9 AGG.
§ 9 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Weitere Punkte betreffen unter anderen den Kündigungsschutz, die Arbeitgeberhaftung, das eingeschränkte Beteiligungsrecht von Verbänden, die Klagefrist, die Ausnahmeklauseln bei der Vermietung von Wohnraum sowie Leistungseinschränkungen für Lebenspartnerschaften.
In diesen Punkten setzt das deutsche Gesetz die bereits existierenden 4 EU-Richtlinien nicht richtig um. Die Gegner aus CDU/CSU/FDP wollen diese aber nicht richtig umsetzen. Um existierende Ausnahmen aufrechterhalten zu können, und in Deutschland die Uhren wieder leichter zurückdrehen zu können, blockieren sie jetzt eine kohärente EU Antidiskriminierungspolitik. Dabei ist es ihnen egal, ob Menschen in Polen oder Irland durch eine neue Richtlinie einen ebenso starken Rechtsschutz gegen Diskriminierung erhalten würden wie in Deutschland.
CDU/CSU wenden sich also gegen eine Ausweitung und Erweiterung des deutschen und europäischen Rechtsschutzes für Gleichberechtigung!
Druck des Europaparlaments
Das Europaparlament hatte Druck gemacht auf Kommissionspräsidenten Barroso. Dieser hatte sich erst geweigert, sein Versprechen einzuhalten und eine weitreichende Antidiskriminierungsrichtlinie vorzulegen. Das Parlament nutzte die Verabschiedung am 20ten Mai des Fortschrittsbericht zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, um die Kommission zur Vorlage einer umfassenden Rahmenrichtlinie aufzufordern. Dieser (leider unverbindliche) Bericht wurde vorgelegt von der britischen liberalen Abgeordneten Liz Lynne, und wurde mit breiter Mehrheit angenommen. Dabei haben Grüne, Sozialdemokraten und Liberale für den Bericht gestimmt und die konservativen und rechten Parteien mehrheitlich dagegen. Während die Abgeordneten der Liberalen Parteien aus den anderen europäischen Ländern dem Bericht zustimmten, haben bei der Endabstimmung 6 der 7 FDPler gegen den Bericht gestimmt. Der Druck des EP, zusammen mit einer breiten Kampagne zivilgesellschaftlicher Akteure, war erfolgreich. Jetzt hängt es von den 27 Mitgliedsstaaten ab, ob die EU für Vielfalt und gegen Diskriminierung stehen wird.
Nun verhandeln die 27 Mitgliedsstaaten über diesen Text. Das Europaparlament wird konsultiert. Angeführt von Berichterstatterin Kathalijne Maria Buitenweg (Grüne/FEA, Niederlande), unterstütze dieses am 2. April 2009 mehrheitlich (363 zu 226 Stimmen) den Kommissionsvorschlag für eine neue Antidiskriminierungsrichtlinie. Auch "Mehrfachdiskriminierung", einer Kombination aus zwei oder mehreren Gründen, sollen unter die Richtlinie fallen. Allerdings sollen nach dem Willen des EP "Transaktionen zwischen Privatpersonen, für die die Transaktionen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen", ausgenommen werden. Aufgrund der Überforderungen für Kleinstunternehmen sollen diese, wie nach Vorbild des Civil Rights Act in den USA, besonders geschützt werden. Die Abgeordneten unterstreichen in einer Änderung am Kommissionsvorschlag, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das einzelstaatliche Recht zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates findet. Gleiches gelte für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung der einzelstaatlichen Bildungssysteme. Die Ausübung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung und Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens, wird nicht berührt. Ebenso wenig werde die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich des Bereichs des Ehe- und Familienrechts sowie des Gesundheitsrechts, geändert. Die Richtlinie betrifft zudem nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Auch in den Bereichen Werbung und Medien findet die Richtlinie keine Anwendung. Ungleichbehandlungen können zulässig sein, "sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt sind und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Dabei kann es sich beispielsweise um besondere Altersbedingungen für den Zugang zu alkoholischen Getränken, Waffen oder zu einem Führerschein handeln. Darüber hinaus können von Versicherungen oder Banken angewandte "behinderungs- und altersbezogene versicherungsmathematische Faktoren und Risikofaktoren" als nicht diskriminierend angesehen werden. Allerdings muss nachgewiesen wird, dass es sich um für die Risikobewertung maßgebliche Faktoren handelt. Auch muss der Dienstleistungserbringer anhand versicherungsmathematischer Grundsätze oder statistischer oder medizinischer Daten "bedeutend höhere Risiken" belegen. Diese Daten müssen "exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag zur Verfügung gestellt werden". http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A6-2009-0149&language=DE
Presseecho:
In der taz:
http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/alphamaedchen-gegen-merkel
Auf WDR, zum Anhören, ab Minute 10: http://www.wdr.de/radio/wdr3/sendung.phtml?sendung=TagesZeichen&termineid=466346&objektart=Sendung
In der Frankfurter Rundschau zu den Aussagen von Frau Köppen, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?sid=47288a39f91382e49f8dfc4d11e769ba&em_cnt=1346787
http://www.fr-online.de/top_news/?sid=cd93ae05cba493e432c377d22ed8edc5&em_cnt=1346713
Weitere Kampagnen:
Die Britische Europaabgeordnete der Liberalen Liz Lynne fährt eine europäische Kampagne, die vor allem auf Europaparlament-Abgeordnete abzielt und direkten Druck auf Kommissionspräsident Barroso ausüben will. (Die deutsche FDP ist allerdings dagegen.) Das Ziel unserer Kampagne ist es, direkten Druck auf die deutsche Bundesregierung auszuüben. Die Kampagnen ergänzen sich also und sind beide notwendig!http://www.signtostopdiscrimination.org
Europäisches Behindertenforum:
http://www.1million4disability.eu/sign.asp?langue=EN
Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.:
http://www.isl-ev.de/2007/01/29/unterschriften-fur-eu-antidiskriminierungsrichtlinie/
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